Allgemeine Verkaufsbedingung für den kaufmännischen Verkehr
(Verkäufer und Käufer sind Unternehmer)
I. Geltung
1.1 Unsere Verkaufsbedingungen gelten ausschließlich. Entgegenstehende oder von unseren Verkaufsbedingungen abweichende Bedingungen des Kunden erkennen wir nicht an, es sei denn, wir hätten ihrer Geltung ausdrücklich schriftlich zugestimmt. Unsere Verkaufsbedingungen gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren Verkaufsbedingungen abweichender Bedingungen des Kunden die Lieferung an den Kunden vorbehaltlos ausführen.
1.2 Alle Vereinbarungen, die zwischen uns und dem Kunden zwecks Ausführung dieses Vertrages getroffen werden, sind in diesem Vertrag schriftlich niedergelegt.
1.3 Unsere Verkaufsbedingungen gelten nur gegenüber Unternehmern im Sinne des § 310 Abs. 1, BGB i.V.m. § 14 BGB.
1.4 Unsere Verkaufsbedingungen gelten für alle von der OPTEC Jena GmbH (nachstehend „OPTEC“ genannt) zu erbringenden Lieferungen und Leistungen.
1.5 Unsere Verkaufsbedingungen für Lieferungen und Leistungen gelten in Verbindung mit der Auftragsbestätigung oder dem Angebot der OPTEC.
1.6 Die Vertragssprache ist deutsch. Die Allgemeinen Verkaufsbedingungen werden von OPTEC nur in Deutsch zur Verfügung gestellt. Bei abweichenden Bedeutungen einzelner Bestimmungen in etwaigen Übersetzungen dieser allgemeinen Verkaufsbedingungen ist jeweils ausschließlich die deutsche Version der Allgemeinen Verkaufsbedingungen maßgeblich.
II. Zustandekommen des Vertrages / Liefergegenstand / Urheberrecht / Musterteile – Beistellungen
2.1 Unser Angebot ist freibleibend bzw. unverbindlich, sofern sich aus der Auftragsbestätigung nicht ausdrücklich etwas anderes ergibt. Es ist lediglich eine Aufforderung zur Abgabe von Angeboten / Bestellungen durch den Kunden. Der Vertrag kommt zustande, wenn OPTEC dem Kunden eine schriftliche Auftragsbestätigung übersendet.
2.2 Sofern kein Angebot von OPTEC vorliegt und der Kunde gegenüber der OPTEC das Angebot bzw. eine Bestellung abgibt, kann die OPTEC das Angebot des Kunden auf Grundlage dieser Allgemeinen Verkaufsbedingungen für Lieferungen und Leistungen innerhalb von einem Monat nach Zugang des Angebotes bei OPTEC annehmen. Dies erfolgt durch schriftliche Auftragsbestätigung.
2.3 An Abbildungen, Zeichnungen, Software, Kalkulationen, Know-How und sonstigen Unterlagen, Daten, Materialien und Informationen – insbesondere schriftlichen Unterlagen, die als vertraulich bezeichnet sind – behalten wir uns Eigentums- und Urheberrechte vor. Vor ihrer Weitergabe an Dritte durch den Kunden bedarf es unserer ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung. Unbefugtem Zugriff Dritter hierauf ist durch entsprechende Sicherung entgegenzuwirken. Dies gilt insbesondere für die Informationen, welche als „vertraulich“ bezeichnet wurden. Der Kunde darf Informationen der OPTEC nur zu den mit der OPTEC vertraglich vereinbarten oder vorausgesetzten Zwecken nutzen oder an Dritte weitergeben. Eine Weitergabe setzt im Übrigen voraus, dass der Kunde mit den betreffenden Dritten eine schriftliche Geheimhaltungsvereinbarung entsprechend dieser Ziffer abschließt.
2.4 Musterteile und Beistellungen werden von OPTEC bei Übergabe nur auf Vollzähligkeit geprüft. Zu einer Prüfung der Qualität und Funktionstüchtigkeit ist OPTEC nicht verpflichtet. Vorbehaltlich der Bestimmungen in Ziffer 7. ist eine Haftung für Musterteile und Beistellungen ausgeschlossen. Die Musterteile und Beistellungen werden, soweit diese nicht bestimmungsgemäß verbraucht wurden, mit der Lieferung des Kaufgegenstandes zurückgegeben.
2.5 Materialien, die zur Fertigung und Produktion an OPTEC übergeben werden, werden auf Risiko des Kunden verarbeitet. Etwaige Schäden bei der Herstellung werden nicht ersetzt.
III. Lieferung / Verzug / Gefahrübergang
3.1 Liefertermine werden individuell vereinbart und sind nur dann verbindlich, wenn sie ausdrücklich als „verbindlich“ bezeichnet werden. Ist ein Termin nicht ausdrücklich als verbindlich vereinbart worden, wird sich OPTEC bemühen, diese einzuhalten. Die Einhaltung der Lieferverpflichtung von OPTEC setzt weiter die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtung des Kunden voraus. Die Einrede des nicht erfüllten Vertrages bleibt vorbehalten.
3.2 Die vereinbarten Liefer- bzw. Leistungstermine verschieben sich, wenn bei OPTEC oder deren Lieferanten Arbeitskämpfe stattfinden, die für die Lieferung des Produkts oder die Leistungserbringung an den Kunden relevant sind. Der Liefer- bzw. Leistungstermin verschiebt sich auch beim Eintritt unvorhergesehener Umstände, die außerhalb des Willens der OPTEC liegen, z.B. Lieferverzögerungen von Vorlieferanten, verspätete Materialanlieferungen, Nichterteilung behördlicher Liefergenehmigungen, staatliche Maßnahmen, Beschlagnahme des Kaufgegenstandes oder Umstände höherer Gewalt, sofern diese Umstände oder Fälle für die Lieferung des Produktes oder die Leistung an den Kunden relevant und nicht von der OPTEC zu vertreten sind. In allen vorgenannten Fällen, die zu einer Verschiebung des Liefer- oder Leistungstermins führen, verschiebt sich der Liefer- oder Leistungstermin um den Zeitraum der behindernden Umstände. Dies gilt auch dann, wenn sich die OPTEC bei Eintritt solcher Ereignisse im Verzug mit der Lieferung oder Leistung befindet.
3.3 Sofern der Kunde Änderungen des Produktes wünscht oder Änderungen des Produktes nach Ziffer 6.1 oder 6.2. erforderlich sind, verschiebt sich der Liefertermin um den Zeitraum, der für die Änderung des Produktes erforderlich ist.
3.4 Sofern der Kunde eine zur Lieferung des Produktes oder zur Leistungserbringung erforderliche Mitwirkungshandlung verzögert oder unterlässt, verlängert sich der Liefer oder Leistungstermin um den Zeitraum, bis zu dem der Kunde die verzögerte oder unterlassene Mitwirkungshandlung nachholt.
3.5 Sofern nichts anderes vereinbart wurde, erfolgt die Lieferung bzw. Leistung ab Werk. Auf Wunsch des Kunden, schließt OPTEC auf Kosten des Kunden eine Transportversicherung in angemessener Höhe zu angemessenen Kosten ab.
3.6 Teillieferungen bzw. Teilleistungen sind zulässig, soweit dies für den Kunden zumutbar ist.
3.7 Die Gefahr des zufälligen Unterganges und der zufälligen Verschlechterung des Produktes geht in dem Zeitpunkt auf den Kunden über, in dem das Produkt an den Kunden bzw. an den vom Kunden beauftragten Frachtführer übergeben wird. Dies gilt bei Teillieferung bzw. Lieferung mit Übergabe der jeweiligen Teillieferung bzw. Lieferung. Gerät der Kunde in Annahmeverzug, geht die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung des Produktes in dem Zeitpunkt auf den Kunden über, in dem dieser in Annahmeverzug gerät.
3.8 Sofern OPTEC mit der Lieferung ihrer Leistung in Verzug gerät, kann der Kunde der OPTEC eine angemessene Frist von mindestens 4 Wochen ab Verzugseintritt zur Lieferung setzen. Nach fruchtlosem Ablauf der Frist ist der Kunde berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Schadenersatzansprüche wegen Nichterfüllung stehen dem Kunden in diesem Fall nur zu, wenn die Leistung aufgrund von vorsätzlichem oder grob fahrlässigem Handeln der OPTEC, ihrer gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen nicht erbracht wurde. Der Schadenersatzanspruch wegen Nichterfüllung ist dabei auf den typischerweise vorhersehbaren Schaden beschränkt.
IV. Preis und Zahlungsbedingungen
4.1 Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, gelten unsere Preise „ab Werk“ und verstehen sich in Euro. Verpackung wird gesondert in Rechnung gestellt.
4.2 Die gesetzliche Mehrwertsteuer ist nicht in unseren Preisen eingeschlossen. Sie wird in gesetzlicher Höhe am Tag unserer Rechnungsstellung in der Rechnung gesondert ausgewiesen.
4.3 Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist der Kaufpreis netto (ohne Abzug) innerhalb von 14 Tagen ab Rechnungsdatum zur Zahlung fällig. Es gelten die gesetzlichen Regeln zu den Folgen des Zahlungsverzugs.
4.4 Aufrechnungsrechte stehen dem Kunden nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von uns anerkannt sind. Außerdem ist er zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.
4.5 Wird das Produkt auf Wunsch des Kunden geändert, so trägt der Kunde die hierdurch verursachten Kosten.
V. Eigentumsvorbehalt
5.1 OPTEC behält sich das Eigentum am Produkt bis zum Eingang aller Zahlungen aus dem Liefervertrag vor. Das Produkt, sowie die nach diesem Vertrag an ihre Stelle tretende, vom Eigentumsvorbehalt erfasste Ware, wird innerhalb dieser Ziffer nachfolgend Vorbehaltsware genannt. Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist OPTEC berechtigt, das Produkt zurückzunehmen. OPTEC ist nach Zurücknahme des Produktes zu dessen Verwertung befugt, der Verwertungserlös ist auf die Verbindlichkeiten des Kunden – abzüglich angemessener Verwertungskosten – anzurechnen.
5.2 Der Kunde ist verpflichtet, die Vorbehaltsware pfleglich zu behandeln. Insbesondere ist er verpflichtet, diese auf eigene Kosten insbesondere gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlsschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern.
5.3 Der Kunde verwahrt die Vorbehaltsware unentgeltlich für die OPTEC auf.
5.4 Verpfändungen und Sicherungsübereignungen sind unzulässig.
5.5 Greifen Dritte dennoch auf die Vorbehaltsware zu, insbesondere durch Pfändung, wird der Kunde die Dritten unverzüglich auf das Eigentum der OPTEC hinweisen und die OPTEC hierüber informieren, um ihr die Durchsetzung ihrer Eigentumsrechte zu ermöglichen. Sofern der Dritte nicht in der Lage ist, OPTEC die in diesem Zusammenhang entstehenden gerichtlichen oder außergerichtlichen Kosten zu erstatten, haftet hierfür der Kunde.
VI. Mängelhaftung
6.1 Mängelansprüche des Kunden setzen voraus, dass dieser seinen nach § 377 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß nachgekommen ist. Er hat das Produkt unverzüglich nach der Lieferung zu prüfen. Offensichtliche Mängel hat der Kunde unverzüglich, spätestens 7 Kalendertage ab Ablieferung an den Kunden, verdeckte Mängel hat der Kunde unverzüglich, spätestens 14 Kalendertage nach deren Feststellung schriftlich anzuzeigen.
6.2 Soweit ein Mangel des Produktes vorliegt, ist der Kunde nach seiner Wahl zur Nacherfüllung in Form einer Mangelbeseitigung oder zur Lieferung einer neuen mangelfreien Sache berechtigt. Gemäß § 439 Abs. 4 BGB ist hierbei jedoch die Nachlieferung zu bevorzugen. OPTEC kann nach ihrer Wahl mit Mängeln behaftete Lieferungen oder Leistungen innerhalb angemessener Nachfrist nachbessern oder neu liefern. Bei zweimaligem Fehlschlagen der Nachbesserung oder Neulieferung kann der Kunde nach seiner Wahl den Kaufpreis mindern oder vom Vertrag zurücktreten. Im Fall der Mangelbeseitigung oder der Ersatzlieferung ist OPTEC verpflichtet, alle zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten zu tragen, soweit sich diese nicht dadurch erhöhen, dass das Produkt nach einem anderen Ort als dem Erfüllungsort verbracht wurden.
6.3 OPTEC haftet nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern der Kunde Schadensersatz-ansprüche geltend macht, die auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit, einschließlich von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit OPTEC`s Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen. Soweit OPTEC keine vorsätzliche Vertragsverletzung angelastet wird, ist die Schadensersatz-haftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.
6.4 OPTEC haftet nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern OPTEC schuldhaft eine wesentliche Vertragspflicht verletzt. Auch in diesem Fall ist aber die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt. Soweit dem Kunden im Übrigen wegen einer fahrlässigen Pflichtverletzung ein Anspruch auf Ersatz des Schadens statt der Leistung zusteht, ist die Haftung von OPTEC auf den Ersatz des vorhersehbaren, typischerweise eintreten Schaden begrenzt.
6.5 Die Haftung wegen schuldhafter Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit bleibt unberührt. Dies gilt auch für die zwingende Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz.
6.6 Soweit nicht vorstehend etwas Abweichendes geregelt wurde, ist die Haftung ausgeschlossen.
6.7 Die Gewährleistungsfrist für das Produkt einschließlich mitgekauftem Zubehör beträgt – sofern nichts anderes vereinbart wurde – 12 Monate ab Gefahrübergang. Dies gilt nicht, soweit das Produkt üblicherweise für ein Bauwerk verwendet wird und den Mangel verursacht hat. Die Verjährungsfrist im Fall eines solchen Lieferregresses nach den §§ 478, 479 BGB bleibt unberührt, – sie beträgt 5 Jahre, gerechnet ab Ablieferung der mangelhaften Sache.
6.8 Eine Haftung für normale Abnutzung oder natürlichen Verschleiß ist ausgeschlossen. OPTEC haftet darüber hinaus nicht für die Verwendbarkeit des Produktes für einen bestimmten Einsatz- bzw. Verwendungszweck, es sei denn, dieser ist zwischen den Parteien ausdrücklich vereinbart. OPTEC haftet darüber hinaus nicht für eine etwaige Eignung des Produktes, sofern das Produkt nicht für die gewöhnliche Verwendung eingesetzt oder genutzt wird, es sei denn, dies ist zwischen den Parteien ausdrücklich vereinbart.
6.9 OPTEC übernimmt keine Haftung oder Gewährleistung für Mängel oder Schäden an dem Produkt, wenn der Kunde an dem Produkt selbst oder durch Dritte, die nicht von der OPTEC beauftragt oder autorisiert sind, Reparatur-, Mangelbeseitigungsarbeiten oder Veränderungen vorgenommen hat, der Kunde Herstellerbedingungen nicht eingehalten oder das Produkt unsachgemäß verwendet oder gebraucht hat, sofern der Kunde die substantiierte Behauptung der OPTEC nicht widerlegt, dass der Mangel bzw. Schaden darauf beruht, dass erst die Reparatur- oder Mangelbeseitigungsarbeiten oder Veränderungen durch den Kunden oder nicht autorisierten Dritten, die Nichteinhaltung der Herstellerbedingungen oder die unsachgemäße Verwendung etc. den Mangel bzw. Schaden verursacht hat.
6.10 Die Kosten einer unberechtigten Mangelrüge durch den Kunden, insbesondere die Kosten der Untersuchung des gerügten Mangels, trägt der Kunde.
6.11 Eine weitere Haftung auf Schadensersatz als zuvor vorgesehen, ist ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruchs ausgeschlossen. Dies gilt insbesondere für Schadensersatzansprüche aus Verschulden bei Vertragsabschluss, wegen sonstiger Pflichtverletzungen oder wegen deliktischer Ansprüche auf Ersatz von Sachschäden gemäß § 823 BGB. Diese Begrenzung gilt auch, soweit der Kunde anstelle eines Anspruchs auf Ersatz des Schadens, statt der Leistung, Ersatz nutzloser Aufwendungen verlangt. Soweit die Schadensersatzhaftung gegenüber OPTEC ausgeschlossen oder eingeschränkt ist, gilt dies auch im Hinblick auf die persönliche Schadensersatzhaftung der Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen von OPTEC.
VII. gewerbliche Schutzrechte und Urheberrechte; Rechtsmangel
Der Kunde ist ebenfalls verpflichtet sicherzustellen, das die Ausführung des an OPTEC gerichteten Auftrags frei von gewerblichen Schutzrechten und Urheberrechten Dritter ist, um Rechtsverletzungen Dritter zu vermeiden.
VIII. Verschiedenes
8.1 Sämtliche Vereinbarungen zwischen der OPTEC und dem Kunden sind schriftlich zu treffen. Auf dieses Formerfordernis kann nur schriftlich verzichtet werden.
8.2 Beide Vertragsparteien dürfen Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse des jeweils anderen Partners, die ihnen während ihrer Geschäftsbeziehung bekannt geworden sind, ohne Einwilligung des Betreffenden weder verwerten noch Dritten mitteilen, es sei denn, die Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse sind allgemein zugänglich. Dies gilt auch für die Zeit nach Beendigung dieses Vertrags.
8.3 Dieser Vertrag unterliegt dem Recht der Bundesrepublik Deutschland; die Bestimmungen des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf vom 11.04.1980 sind ausgeschlossen.
8.4 ausschließlicher Gerichtsstand für alle Verbindlichkeiten aus diesem Vertrag ist Jena soweit nicht ein ausschließlicher gesetzlicher Gerichtsstand besteht. Erfüllungsort für alle Lieferungen, Leistungen und Zahlungen ist Bucha / Ortsteil Schorba.
8.5 Sollten eine oder mehre Bestimmungen dieses Vertrags ganz oder teilweise unwirksam oder nichtig sein oder werden oder diese Vereinbarung eine Lücke enthalten, so bleibt die Wirksamkeit der Bestimmungen dieses Vertrags im Übrigen hiervon unberührt.